16.10.2009
Fahrradverbot ist auch nach Alkoholfahrt nicht zulässig
Auch nach einer Alkoholfahrt darf kein Fahrradverbot ausgesprochen werdenWer alkoholisiert mit dem Fahrrad erwischt wird, dem droht eine Geldstrafe. Die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten kann ebenfalls erfolgen. Ist es jedoch, etwa aus Kostengründen, nicht möglich, dieses Gutachten anfertigen zu lassen, darf kein Fahrradfahrverbot angeordnet werden.
Denn dies ist nur zulässig, wenn die Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund des jeweiligen Einzelfalls mit den Risiken des Führens eines regulären Kraftfahrzeugs vergleichbar sei. Wird man jedoch erstmals auffällig und gefährdet durch die Nutzung des Fahrradwegs die anderen Verkehrsteilnehmer nicht, entfällt eine derartige Strafe. Dies gilt besonders, wenn es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass solche Fälle auch in Zukunft stattfinden werden und der Betroffene somit eine dauerhafte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt.
Denn dies ist nur zulässig, wenn die Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund des jeweiligen Einzelfalls mit den Risiken des Führens eines regulären Kraftfahrzeugs vergleichbar sei. Wird man jedoch erstmals auffällig und gefährdet durch die Nutzung des Fahrradwegs die anderen Verkehrsteilnehmer nicht, entfällt eine derartige Strafe. Dies gilt besonders, wenn es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass solche Fälle auch in Zukunft stattfinden werden und der Betroffene somit eine dauerhafte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt.








